Glossar · NIS2 und BSIG

Besonders wichtige Einrichtung (§ 28 BSIG)

Eine besonders wichtige Einrichtung ist die höchste Einrichtungskategorie des BSIG. Erfasst sind Unternehmen der Sektoren aus Anlage 1 des Gesetzes ab 250 Beschäftigten oder mit einem Jahresumsatz über 50 Millionen Euro und zugleich einer Bilanzsumme über 43 Millionen Euro. Im EU-Recht entspricht ihr die wesentliche Einrichtung (essential entity).

Aktualisiert am: 19.08.2026

Die Und-Oder-Logik der Schwelle

Die Beschäftigtenzahl steht allein: Ab 250 gilt die Kategorie unabhängig von den Finanzkennzahlen. Die wirtschaftliche Schwelle greift nur, wenn Umsatz und Bilanzsumme gemeinsam überschritten werden. Wer nur eine der beiden Zahlen erreicht, fällt über diesen Weg nicht hinein.

Sonderfälle unabhängig von der Größe

Qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, Registries für Top-Level-Domains und DNS-Anbieter zählen unabhängig von ihrer Größe zu dieser Kategorie. Für die Telekommunikation gelten abweichende Schwellen — dort beginnt die Kategorie bereits ab 50 Beschäftigten.

Wo das im Mandat vorkommt

Ob und wie Sie erfasst sind, klärt sich schneller im Gespräch als in der Anlagenlektüre. Die Einordnung ist der erste Schritt der NIS2-Beratung; die Pflichtenübersicht steht im NIS-2-Bereich.

Häufige Frage

Was unterscheidet eine besonders wichtige von einer wichtigen Einrichtung?

Die Schwellen und die Aufsichtsintensität. Besonders wichtige Einrichtungen unterliegen einer proaktiven Aufsicht, wichtige Einrichtungen werden anlassbezogen geprüft. Der Maßnahmenkatalog nach § 30 Abs. 2 BSIG gilt für beide.

Verwandte Begriffe

← Zurück zur Glossar-Übersicht