Wichtige Einrichtung (§ 28 BSIG)
Eine wichtige Einrichtung ist die zweite Einrichtungskategorie des BSIG. Erfasst sind Unternehmen der Sektoren aus den Anlagen 1 und 2 des Gesetzes ab 50 Beschäftigten oder mit einem Jahresumsatz und zugleich einer Bilanzsumme von jeweils über 10 Millionen Euro. Im EU-Recht entspricht ihr die wichtige Einrichtung (important entity).
Aktualisiert am: 19.08.2026
Gleiche Pflichten, andere Aufsicht
Der Maßnahmenkatalog nach § 30 Abs. 2 BSIG unterscheidet nicht zwischen den beiden Kategorien — die zehn Nummern gelten gleichermaßen. Der Unterschied liegt in der Aufsicht: Wichtige Einrichtungen werden anlassbezogen geprüft, also wenn Anhaltspunkte für einen Verstoß vorliegen.
Der praktische Effekt bei Zulieferern
Viele Unternehmen unter der Schwelle bekommen dieselben Anforderungen über ihre Kunden. Die Sicherheit der Lieferkette ist als § 30 Abs. 2 Nr. 4 BSIG eine eigene Maßnahmengruppe — erfasste Unternehmen reichen sie über Verträge und Fragebögen weiter.
Wo das im Mandat vorkommt
Für den Einstieg reicht meist eine strukturierte Einordnung mit Lückenliste. Das Vorgehen steht unter NIS2-Beratung; die Anforderungen und Nachweise führen Sie anschließend im NIS2 Manager selbst weiter.
Häufige Frage
Zählen Leiharbeiter und Teilzeitkräfte bei der Beschäftigtenzahl mit?
Die Zählung folgt der europäischen KMU-Definition mit Jahresarbeitseinheiten; Teilzeit wird anteilig gerechnet. Da die Einordnung Rechtsfolgen auslöst, sollte sie schriftlich festgehalten und mit der Rechtsberatung abgestimmt werden.