Allgemeine Geschäftsbedingungen
TSMONDO GmbH — IT-Security & Compliance Dienstleistungen
Inhaltsverzeichnis
- Teil A — Allgemeine Bestimmungen
- § 1 Geltungsbereich, Begriffe
- § 2 Vertragsschluss
- § 3 Mitwirkung des Kunden
- § 4 Arbeitsort, Personal, Subunternehmer
- § 5 Vergütung, Preise, Auslagen
- § 6 Zahlung, Verzug, Aufrechnung
- § 7 Termine, Verzögerung, höhere Gewalt
- § 8 Rechtevorbehalt bis zur vollständigen Zahlung
- § 9 Haftung
- § 10 Geheimhaltung
- § 11 Datenschutz
- § 12 KI- und Werkzeugnutzung
- Teil B — Beratungs-, Projekt- und Schulungsleistungen
- § 13 Leistungsgegenstand
- § 14 Beratungskontingente, Mindestabnahme
- § 15 Abnahme bei Werkleistungen
- § 16 Laufzeit, Kündigung
- § 17 Rechte an Arbeitsergebnissen
- § 17a Online-Schulungsprogramme
- Teil C — Überlassung eigener Software
- § 18 Gegenstand
- § 19 Lieferung
- § 20 Nutzungsrecht
- § 21 Laufzeit, Verlängerung, Wirkung des Ablaufs
- § 22 Aktualisierungen, Normbezug
- § 23 Mängel, Verjährung
- § 24 Unternehmerbezug, kein Widerrufsrecht, freiwilliges Rückgaberecht, Preise
- Teil D — Fremdsoftware und Drittleistungen
- § 25 Gegenstand, Rolle von TSMONDO
- § 26 Herstellerbedingungen, Nutzungsrechte
- § 27 Mängel, Support, Verfügbarkeit
- Teil E — Schlussbestimmungen
- § 28 Referenzkundenmarketing
- § 29 Abwerbeverbot
- § 30 Exportkontrolle und Sanktionen
- § 31 Änderungsvorbehalt
- § 32 Schlussbestimmungen
Teil A — Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich, Begriffe
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen der TSMONDO GmbH — nachfolgend „TSMONDO" — mit ihren Kunden, insbesondere für Beratung, Projektleitung, Schulung, Auditbegleitung, die Überlassung eigener Software sowie die Überlassung von Fremdsoftware.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und gegenüber öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB kommt nicht zustande.
(3) Diese AGB gelten in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auch als Rahmenvereinbarung für künftige gleichartige Verträge, ohne dass TSMONDO im Einzelfall erneut auf sie hinweisen muss. Die jeweils gültige Fassung ist unter tsmondo.de/agb/ abrufbar und trägt eine Fassungsbezeichnung.
(4) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn TSMONDO ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Das gilt auch dann, wenn TSMONDO in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen des Kunden zum Vertrag — etwa Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt, Minderung oder Kündigung — bedürfen der Textform.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote von TSMONDO sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet sind. Enthält ein Angebot eine Gültigkeitsfrist, gilt es bis zu deren Ablauf als bindend.
(2) Darstellungen auf der Website, insbesondere von Softwareprodukten, sind keine bindenden Angebote, sondern Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots. Mit Abschluss des Bestellvorgangs gibt der Kunde ein verbindliches Angebot ab.
(3) Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung in Textform, durch Bereitstellung der Leistung oder — bei Software — durch Bereitstellung des Lizenzschlüssels zustande.
(4) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem Angebot, der Leistungsbeschreibung und etwaigen individuellen Vereinbarungen; diese gehen diesen AGB vor.
§ 3 Mitwirkung des Kunden
(1) Die Parteien arbeiten in jeder Projektphase eng zusammen. Der Kunde trägt die personelle, organisatorische, fachliche und technische Verantwortung in seinem Bereich. Er wirkt insbesondere mit, indem er
a) die Anforderungen an den Vertragsgegenstand rechtzeitig in Textform hinreichend konkretisiert;
b) festgestellte Fehler nachvollziehbar und möglichst reproduzierbar dokumentiert und unverzüglich mitteilt;
c) seine Systemumgebung fortlaufend wartet und betriebsbereit hält;
d) Mitwirkungshandlungen und Erklärungen fristgerecht vornimmt beziehungsweise abgibt;
e) über erforderliche Investitionen rechtzeitig entscheidet;
f) die für die Leistungserbringung erforderlichen Zugänge, Informationen und Ansprechpartner bereitstellt.
(2) Der Kunde sichert seinen Datenbestand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns regelmäßig. Unmittelbar vor jeder Installation oder jedem sonstigen Eingriff durch TSMONDO oder von ihr beauftragte Dritte erstellt er eine vollständige Sicherung sämtlicher System- und Anwendungsdaten und verwahrt sie so, dass eine jederzeitige Wiederherstellung möglich ist.
(3) Erfüllt der Kunde Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, verschieben sich hiervon abhängige Termine angemessen. Mehraufwand, der TSMONDO hierdurch entsteht, wird nach Aufwand vergütet.
(4) Jede Partei benennt einen Ansprechpartner sowie eine Vertretung und teilt Wechsel unverzüglich mit.
§ 4 Arbeitsort, Personal, Subunternehmer
(1) TSMONDO erbringt ihre Leistungen überwiegend remote. Auf Anforderung des Kunden erscheint sie in Präsenz; Reisezeiten und Auslagen werden nach § 5 abgerechnet.
(2) Der Kunde gewährt TSMONDO den zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Zutritt zu seinen Räumen und stellt erforderliche Arbeitsplätze bereit.
(3) TSMONDO darf Angestellte und Subunternehmer auf eigene Kosten einsetzen. Subunternehmer, die Zugang zu Systemen oder Räumen des Kunden erhalten, werden vorab angemeldet; der Kunde erteilt die Freigabe und schaltet sie administrativ frei. Die Freigabe darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden.
(4) Soweit für den sicheren Zugriff auf Systeme des Kunden erforderlich, stellt der Kunde ein Arbeitsgerät sowie Zugang zu seinen Kollaborationswerkzeugen bereit.
(5) TSMONDO bleibt für die Leistungen ihrer Erfüllungsgehilfen verantwortlich.
§ 5 Vergütung, Preise, Auslagen
(1) Die Vergütung ergibt sich aus der vertraglichen Vereinbarung. Ist keine feste Vergütung vereinbart, wird nach Aufwand auf Grundlage der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste von TSMONDO abgerechnet.
(2) TSMONDO darf ihre Preise für noch nicht erbrachte Leistungen einmal je Kalenderjahr mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten in Textform anpassen. Übersteigt die Anpassung fünf Prozent, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zum Wirksamwerden der Anpassung zu. Für bereits beauftragte, fest kalkulierte Leistungen und für laufende Beratungskontingente gilt der vereinbarte Preis unverändert fort. Für Abonnements nach § 21 gilt § 21 Absatz 4 vorrangig; § 31 findet auf Preisänderungen keine Anwendung.
(3) Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs werden gesondert vergütet. Das gilt auch für Aufwand infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Kunden, nicht nachprüfbarer Mängelrügen, unsachgemäßer Nutzung oder Pflichtverletzungen des Kunden.
(4) TSMONDO hat Anspruch auf Erstattung erforderlicher Auslagen, insbesondere Reisekosten. Bei Anfahrten und Reisen wird die Reisezeit mit 50 Prozent des vereinbarten Stundensatzes vergütet. Fahrtkosten werden mit den tatsächlichen Kosten für Bahnfahrten der zweiten Klasse oder mit 0,40 € je gefahrenem Kilometer abgerechnet; Übernachtungs- und Verpflegungskosten in angemessener Höhe gegen Nachweis. Auslagen werden mit der monatlichen Abrechnung geltend gemacht.
(5) Endet der Vertrag vorzeitig, steht TSMONDO die Vergütung für die bis zur Beendigung erbrachten Leistungen zu.
(6) Sämtliche Beträge sind Nettobeträge zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Kunden aus dem EU-Ausland mit gültiger Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erfolgt die Abrechnung im Reverse-Charge-Verfahren.
§ 6 Zahlung, Verzug, Aufrechnung
(1) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
(3) Befindet sich der Kunde mit einer nicht unerheblichen Zahlung länger als 30 Tage in Verzug, darf TSMONDO nach vorheriger Ankündigung und erfolglosem Fristablauf die Leistungserbringung zurückstellen und Lizenzschlüssel sperren. Der Vergütungsanspruch bleibt bestehen.
(4) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(5) Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden aus dem Vertragsverhältnis an Dritte bedarf der Zustimmung von TSMONDO in Textform. § 354a HGB bleibt unberührt.
§ 7 Termine, Verzögerung, höhere Gewalt
(1) Die Parteien legen im Zeit- und Ablaufplan fest, welche Termine verbindlich sind. Ohne ausdrückliche Festlegung sind Termine unverbindlich.
(2) Sämtliche Leistungen stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung sowie der Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden.
(3) Ereignisse höherer Gewalt befreien die Parteien für ihre Dauer von den betroffenen Leistungspflichten. Als höhere Gewalt gelten unter anderem Naturkatastrophen, Krieg, behördliche Anordnungen, Epidemien, Arbeitskämpfe sowie großflächige Ausfälle von Strom- oder Telekommunikationsnetzen, jeweils sofern sie nicht von der betroffenen Partei zu vertreten sind. Die betroffene Partei informiert unverzüglich. Dauert das Ereignis länger als drei Monate an, kann jede Partei den betroffenen Vertragsteil kündigen.
§ 8 Rechtevorbehalt bis zur vollständigen Zahlung
(1) Eingeräumte Nutzungsrechte an Software und Arbeitsergebnissen stehen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung. Bis dahin gestattet TSMONDO die Nutzung widerruflich.
(2) Bei körperlichen Lieferungen behält sich TSMONDO das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor. Vorbehaltsware darf bis dahin weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde informiert TSMONDO unverzüglich in Textform über Zugriffe Dritter sowie über einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, darf TSMONDO nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten, die Ware herausverlangen und Nutzungsrechte widerrufen. Das Herausgabeverlangen enthält nicht zugleich die Rücktrittserklärung.
§ 9 Haftung
(1) TSMONDO haftet unbeschränkt
a) für Schäden, die von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, sowie für vorsätzlich verursachte Schäden sonstiger Erfüllungsgehilfen;
b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
c) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes;
d) im Umfang einer übernommenen Garantie.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet TSMONDO der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
(4) Die Haftung nach Absatz 2 ist der Höhe nach begrenzt auf 1.000.000 € je Schadensfall und auf 2.000.000 € für alle Schadensfälle eines Vertragsjahres. Die Begrenzungen der Absätze 2 bis 5 gelten nicht für die in Absatz 1 genannten Fälle.
(5) Für den Verlust von Daten haftet TSMONDO nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung angefallen wäre.
(6) Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von TSMONDO.
§ 10 Geheimhaltung
(1) Die Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur für Vertragszwecke. Vertraulich sind Informationen, die als solche bezeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind.
(2) Ausgenommen sind Informationen, die allgemein bekannt sind, ohne Verstoß bekannt werden, unabhängig entwickelt wurden oder rechtmäßig von Dritten erlangt wurden.
(3) Verlangt eine Behörde oder ein Gericht die Herausgabe vertraulicher Informationen, informiert die betroffene Partei die andere Partei unverzüglich und, soweit zulässig, vor der Herausgabe.
(4) Die Pflichten bestehen für drei Jahre nach Vertragsende fort. Nach Vertragsende gibt jede Partei vertrauliche Informationen auf Wunsch zurück oder vernichtet sie, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.
(5) Auf Wunsch verpflichten die Parteien ihre eingesetzten Mitarbeiter entsprechend.
§ 11 Datenschutz
(1) Beide Parteien halten die datenschutzrechtlichen Vorschriften ein, insbesondere die DSGVO und das BDSG.
(2) Verarbeitet TSMONDO im Rahmen von Beratungs- oder Projektleistungen personenbezogene Daten des Kunden weisungsgebunden, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO. Der Mustervertrag ist unter tsmondo.de/agb/avv.html abrufbar. Das Kontroll- und Weisungsrecht steht in diesem Fall dem Kunden zu.
(3) Bei der Überlassung eigener Software nach Teil C findet keine Auftragsverarbeitung statt, da die Software ausschließlich lokal beim Kunden läuft und TSMONDO keinen Zugriff auf die dort verarbeiteten Daten hat. Ein Auftragsverarbeitungsvertrag ist hierfür nicht erforderlich.
(4) Der Kunde stellt sicher, dass er zur Übermittlung personenbezogener Daten an TSMONDO berechtigt ist und die betroffenen Personen erforderlichenfalls informiert hat.
(5) Die Hinweise zum Datenschutz sind unter tsmondo.de/datenschutz.html abrufbar.
§ 12 KI- und Werkzeugnutzung
(1) TSMONDO darf zur Leistungserbringung KI-gestützte Software und Cloud-Werkzeuge einsetzen. § 4 Absatz 3 gilt für eingesetzte Dienstleister entsprechend.
(2) Werden dabei personenbezogene Daten des Kunden verarbeitet, geschieht dies ausschließlich auf Grundlage eines Auftragsverarbeitungsvertrags nach Art. 28 DSGVO. Eingesetzte Anbieter werden als Unterauftragsverarbeiter benannt und auf dieselben Datenschutz- und Vertraulichkeitspflichten verpflichtet.
(3) Vertrauliche Informationen und personenbezogene Daten werden nicht zum Training von KI-Modellen verwendet und nicht ohne ausreichende Rechtsgrundlage und geeignete Garantien nach Art. 44 ff. DSGVO in Drittländer übermittelt.
(4) Mit KI-Unterstützung erstellte Arbeitsergebnisse prüft TSMONDO vor Übergabe fachlich. Die Verantwortung für die Leistung verbleibt bei TSMONDO.
(5) Die Rechte an den Arbeitsergebnissen richten sich nach § 17; das gilt auch für mit KI-Unterstützung erstellte Ergebnisse.
Teil B — Beratungs-, Projekt- und Schulungsleistungen
§ 13 Leistungsgegenstand
(1) TSMONDO erbringt Beratungs-, Projektleitungs-, Audit- und Schulungsleistungen im Bereich Informationssicherheit, Business Continuity, Datenschutz und Compliance.
(2) Soweit nicht ausdrücklich ein bestimmter Erfolg vereinbart ist, schuldet TSMONDO die sorgfältige Erbringung der Tätigkeit, nicht einen bestimmten Erfolg (Dienstvertrag). Insbesondere schuldet TSMONDO keine bestimmte Zertifizierungs-, Prüfungs- oder Behördenentscheidung Dritter.
(3) TSMONDO erbringt ihre Leistungen nach dem Stand der Technik und unter Beachtung der einschlägigen Normen und Vorschriften, insbesondere DSGVO, NIS-2 und BSIG, ISO/IEC 27001, ISO 22301, VdS 10100 und BSI IT-Grundschutz.
§ 14 Beratungskontingente, Mindestabnahme
(1) Wird ein Beratungskontingent vereinbart, wird monatlich nach tatsächlich geleistetem Aufwand zum vereinbarten Stundensatz abgerechnet.
(2) Ist eine Mindestabnahme vereinbart, verpflichtet sich der Kunde, das vereinbarte Kontingent bis zum vereinbarten Stichtag vollständig abzunehmen. Wird das Kontingent bis dahin nicht ausgeschöpft, wird die Differenz zum vereinbarten Gesamtvolumen zum Stichtag abgerechnet. Voraussetzung ist, dass TSMONDO leistungsbereit war und die Nichtausschöpfung nicht von ihr zu vertreten ist.
(3) Nicht ausgeschöpfte Kontingente verfallen mit dem Stichtag, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(4) Ein Beratungstag umfasst acht Stunden.
§ 15 Abnahme bei Werkleistungen
(1) Ist ausnahmsweise ein Werk geschuldet, teilt TSMONDO die Fertigstellung mit. Der Kunde prüft innerhalb von 14 Tagen und erklärt die Abnahme in Textform oder benennt Mängel.
(2) Erklärt sich der Kunde innerhalb dieser Frist nicht und nutzt er das Werk produktiv, gilt die Abnahme als erteilt.
(3) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
§ 16 Laufzeit, Kündigung
(1) Die Laufzeit ergibt sich aus der vertraglichen Vereinbarung.
(2) Auf unbestimmte Zeit geschlossene Dauerschuldverhältnisse können von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende in Textform gekündigt werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für TSMONDO insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Fristsetzung wesentliche Mitwirkungspflichten nicht erfüllt oder mit einer nicht unerheblichen Zahlung länger als 30 Tage in Verzug ist.
(4) Bei Projektverträgen ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen, soweit ein fester Projektzeitraum vereinbart ist. § 14 Absatz 2 bleibt unberührt.
§ 17 Rechte an Arbeitsergebnissen
(1) An den im Rahmen der Beratung erstellten Arbeitsergebnissen — insbesondere Konzepten, Richtlinien, Berichten und Dokumentationen — erhält der Kunde mit vollständiger Zahlung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht übertragbares Recht zur Nutzung im eigenen Unternehmen einschließlich verbundener Unternehmen.
(2) TSMONDO bleibt berechtigt, das zugrunde liegende Know-how, Methoden, Vorlagen und Bausteine weiter zu verwenden. Vorbestehende Werke, Vorlagen und Werkzeuge von TSMONDO bleiben ihr Eigentum; der Kunde erhält daran nur das zur vertragsgemäßen Nutzung erforderliche Recht.
(3) Eine Weitergabe der Arbeitsergebnisse an Dritte zu deren eigener geschäftlicher Nutzung bedarf der Zustimmung in Textform. Die Vorlage gegenüber Auditoren, Prüfern, Behörden und Versicherern ist ohne gesonderte Zustimmung gestattet.
§ 17a Online-Schulungsprogramme
(1) Dieser Paragraf gilt für Schulungsprogramme, die TSMONDO über ihre Online-Lernplattform anbietet, insbesondere für das NIS-2 Schulungsprogramm. Es handelt sich um eine Schulungsleistung nach Teil B. Eine Überlassung eigener Software nach Teil C findet nicht statt; Teil C und insbesondere § 21 gelten für Online-Schulungsprogramme nicht.
(2) Leistungsgegenstand ist der Zugang zur Lernplattform von TSMONDO und zu den Inhalten des gebuchten Programms. Das Programm besteht aus einer Auftaktveranstaltung als Aufzeichnung und aufeinander aufbauenden Lerneinheiten mit Ton- und Bildaufzeichnungen, Begleitmaterial und Fragen zur Selbstkontrolle. Die Einheiten stehen ab Freischaltung vollständig zur Verfügung; die empfohlene Bearbeitung ist eine Einheit je zwei Wochen. Nach Abschluss der vorgesehenen Einheiten stellt die Plattform je Teilnehmer einen Schulungsnachweis als PDF-Datei bereit, dessen Echtheit über die auf dem Nachweis angegebene Verifikationsadresse geprüft werden kann. Eine Präsenzveranstaltung, eine Live-Schulung und eine auf den Einzelfall bezogene Beratung sind nicht geschuldet.
(3) Die Anmeldung an der Lernplattform erfolgt über ein Microsoft-Konto des Teilnehmers oder über Benutzername und Passwort. Der Kunde und die Teilnehmer halten die Zugangsdaten geheim und teilen einen Verdacht auf missbräuchliche Nutzung unverzüglich mit.
(4) Die Lizenz wird je Unternehmen erteilt. Sie gilt für den Rechtsträger, der den Vertrag geschlossen hat, einschließlich aller seiner Betriebsstätten, Werke und Niederlassungen. Mutter-, Tochter- und Schwestergesellschaften sowie sonstige verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG benötigen jeweils eine eigene Lizenz. Sind an einem einheitlich geführten Unternehmen mehrere Rechtsträger beteiligt, deren Zusammenwirken allein der Rechtsform geschuldet ist, gelten sie zusammen als ein Unternehmen; das gilt insbesondere für eine Kommanditgesellschaft und ihre Komplementärgesellschaft, etwa bei einer GmbH & Co. KG.
(5) Innerhalb des lizenzierten Unternehmens dürfen bis zu fünf (5) Personen teilnehmen; externe Beauftragte nach Satz 4 zählen mit. Weitere Teilnehmer bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Teilnehmen dürfen die Mitglieder der Geschäftsleitung, die Mitglieder der Aufsichtsorgane und die Beschäftigten dieses Unternehmens. Einem für das lizenzierte Unternehmen tätigen externen Beauftragten, insbesondere einem Informationssicherheits- oder Datenschutzbeauftragten, kann ein eigener Zugang eingerichtet werden. Eine Vergütung je Teilnehmer fällt nicht an. Die Zugänge sind personengebunden; eine Nutzung eines Zugangs durch mehrere Personen sowie eine Weitergabe an Dritte oder an verbundene Unternehmen sind nicht gestattet.
(6) Teilnehmer legt TSMONDO bis zur Höchstzahl nach Absatz 5 auf Mitteilung des Kunden an. Der Kunde teilt hierzu Vor- und Nachnamen sowie die dienstliche E-Mail-Adresse der Teilnehmer in Textform mit. Er stellt sicher, dass er zur Übermittlung dieser Daten berechtigt ist und die betroffenen Personen erforderlichenfalls informiert hat; § 11 Absatz 4 bleibt unberührt. Ein Anspruch auf eine bestimmte Bearbeitungsfrist besteht nicht; TSMONDO legt die Zugänge innerhalb angemessener Frist an.
(7) Die Preisstufe richtet sich nach der Zahl der Beschäftigten des lizenzierten Unternehmens nach Maßgabe der jeweils gültigen Preisliste. Für die Berechnung der Beschäftigtenzahl gilt § 20 Absatz 4 Satz 1 bis 4 entsprechend; maßgeblich sind danach die Jahresarbeitseinheiten nach Artikel 5 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG und allein die Beschäftigten des lizenzierten Unternehmens. Angeboten werden die Stufen bis 49 Beschäftigte, 50 bis 249 Beschäftigte, 250 bis 999 Beschäftigte sowie 1.000 bis 4.999 Beschäftigte. Für Unternehmen mit 5.000 oder mehr Beschäftigten wird der Preis gesondert vereinbart. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Bestellung.
(8) Der Kunde gibt die Beschäftigtenzahl bei der Bestellung selbst an. TSMONDO beschränkt den Zugang insoweit technisch nicht. War die Angabe bei Bestellung unzutreffend und lag die nach Absatz 7 berechnete Beschäftigtenzahl in einer höheren Stufe, so schuldet der Kunde den Preis der zutreffenden Stufe; TSMONDO kann die Differenz nachfordern, längstens für die laufende Laufzeit. Wächst das lizenzierte Unternehmen während der laufenden Laufzeit über die Beschäftigtenzahl der gebuchten Stufe hinaus, bleibt der vereinbarte Preis für diese Laufzeit unverändert; eine Nachzahlung fällt insoweit nicht an.
(9) Die Vergütung ist eine Einmalvergütung. Sie ist mit der Bestellung sofort fällig und wird im Bestellvorgang vorab über den eingebundenen Zahlungsdienstleister gezahlt; § 6 Absatz 1 findet insoweit keine Anwendung. Die Freischaltung erfolgt nach Zahlungseingang. Sämtliche Preisangaben sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer; § 5 Absatz 6 gilt. Die Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer oder mit Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wird elektronisch an die im Bestellvorgang angegebene E-Mail-Adresse übermittelt. Der Kunde stimmt der elektronischen Übermittlung zu.
(10) Die Laufzeit beträgt zwölf Monate ab dem Kaufdatum. Es handelt sich nicht um ein Abonnement. Eine automatische Verlängerung findet nicht statt; einer Kündigung bedarf es nicht. Eine Verlängerung erfolgt ausschließlich durch eine erneute Bestellung zu den dann gültigen Bedingungen. TSMONDO kann vor Ablauf per E-Mail auf das Vertragsende hinweisen; ein Anspruch hierauf besteht nicht, und ein Unterbleiben verlängert die Laufzeit nicht.
(11) Mit Ablauf der Laufzeit erlischt der Zugang zur Lernplattform und zu den Inhalten. Bereits ausgestellte Schulungsnachweise bleiben gültig. Der Kunde kann die Nachweise während der Laufzeit als PDF-Datei herunterladen und dauerhaft aufbewahren. TSMONDO hält die auf dem Nachweis angegebene Verifikationsadresse für einen ausgestellten Nachweis für mindestens drei Jahre ab dessen Ausstellung abrufbar. TSMONDO empfiehlt, die Nachweise vor Ablauf der Laufzeit zu sichern.
(12) Die Inhalte geben den Stand zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wieder. Während der Laufzeit erhält der Kunde Aktualisierungen der Inhalte ohne zusätzliche Vergütung. Ein Anspruch auf bestimmte künftige Inhalte, Einheiten oder Funktionen besteht nicht. TSMONDO darf Inhalte und Reihenfolge der Einheiten ändern, soweit der Schulungszweck gewahrt bleibt.
(13) Der Schulungsnachweis dokumentiert, welche Einheiten der jeweilige Teilnehmer im System als bearbeitet bestätigt hat. Er ist kein behördliches Zertifikat und keine Prüfung durch eine akkreditierte Stelle. Er ersetzt insbesondere nicht die eigene Bewertung des Kunden, ob die durchgeführten Schulungen nach Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/2555 und nach § 38 BSIG ausreichend sind. Die Auswahl, der Umfang und die Angemessenheit der Schulungsmaßnahmen sowie deren Nachweis gegenüber Behörden verbleiben beim Kunden. § 13 Absatz 2 bleibt unberührt.
(14) TSMONDO stellt die Lernplattform mit angemessener Verfügbarkeit bereit. Eine ununterbrochene Verfügbarkeit ist nicht geschuldet. TSMONDO darf Wartungsarbeiten durchführen und die Plattform hierfür vorübergehend außer Betrieb nehmen; geplante Wartungsfenster werden nach Möglichkeit vorab angekündigt und in nachfrageschwache Zeiten gelegt. Unterbrechungen, die TSMONDO nicht zu vertreten hat, insbesondere Störungen bei Vorleistern und Ereignisse nach § 7 Absatz 3, verlängern die Laufzeit nicht.
(15) Sämtliche Inhalte des Schulungsprogramms sind urheberrechtlich geschützt und bleiben Eigentum von TSMONDO. Der Kunde erhält für die Laufzeit ein einfaches, nicht übertragbares Recht, die Inhalte zur Schulung der nach Absatz 5 berechtigten Personen zu nutzen. Nicht gestattet sind insbesondere das Vervielfältigen, Herunterladen, Aufzeichnen oder Mitschneiden der Ton- und Bildaufzeichnungen, das öffentliche Zugänglichmachen, die Weitergabe an Dritte sowie die Verwendung der Inhalte für eigene Schulungen gegenüber Dritten. Gestattet sind Bildschirmfotos einzelner Ansichten zu internen Nachweis- und Dokumentationszwecken des Kunden sowie deren Vorlage gegenüber Auditoren, Prüfern, Behörden und Versicherern. Die Schulungsinhalte sind keine Arbeitsergebnisse im Sinne des § 17. Die gesetzlichen Schrankenbestimmungen bleiben unberührt. Bei schuldhaftem Verstoß gegen Absatz 5 Satz 5 oder gegen diesen Absatz darf TSMONDO den betroffenen Zugang nach erfolgloser Abmahnung sperren.
(16) § 24 gilt entsprechend; ein Widerrufsrecht besteht nicht. Abweichend von § 1 Absatz 2 tritt für Kunden mit Sitz in Österreich an die Stelle des Unternehmerbegriffs des § 14 BGB der Unternehmerbegriff des § 1 UGB. Es bleibt bei der Rechtswahl nach § 32 Absatz 2.
(17) Für Mängel der Schulungsleistung gilt § 9. § 23 Absatz 1, 3 und 5 gelten entsprechend. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab dem Kaufdatum; § 23 Absatz 5 Satz 2 bleibt unberührt.
Teil C — Überlassung eigener Software
§ 18 Gegenstand
(1) Teil C gilt für die entgeltliche Überlassung der Softwareprodukte von TSMONDO, insbesondere TSMONDO NIS2 Manager, TSMONDO KI-Manager und TSMONDO DSGVO-Manager.
(2) Die Software wird als lauffähige, portable Programmdatei zum Download bereitgestellt und läuft ausschließlich lokal auf Geräten des Kunden. Ein Hosting, eine Datenverarbeitung oder eine Datenspeicherung durch TSMONDO findet nicht statt.
(3) Die Programmdateien sind mit einem öffentlich vertrauenswürdigen Zertifikat signiert und zeitgestempelt; Herausgeber ist die TSMONDO GmbH.
§ 19 Lieferung
(1) Die Lieferung erfolgt ausschließlich elektronisch. Der Kunde erhält per E-Mail einen signierten Lizenzschlüssel sowie eine personalisierte Abrufadresse. Ein Versand auf einem körperlichen Datenträger findet nicht statt.
(2) Der Kunde stellt sicher, dass die angegebene E-Mail-Adresse zutreffend ist und Nachrichten von TSMONDO empfangen kann.
§ 20 Nutzungsrecht
(1) Der Kunde erhält ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und auf die Vertragslaufzeit zeitlich begrenztes Recht, die Software im eigenen Unternehmen bestimmungsgemäß zu nutzen. Beim Einmalkauf nach § 21 Absatz 3 ist das Nutzungsrecht abweichend hiervon zeitlich unbefristet. § 8 Absatz 1 bleibt unberührt.
(2) Die Lizenz wird je Unternehmen erteilt. Sie gilt für dasjenige Unternehmen, das im ausgestellten Lizenzschlüssel bezeichnet ist, einschließlich aller seiner Betriebsstätten, Werke und Niederlassungen; für weitere Standorte desselben Unternehmens fällt keine zusätzliche Vergütung an. Unternehmen im Sinne dieser Bedingungen ist der Rechtsträger, der den Vertrag geschlossen hat. Sind an einem einheitlich geführten Unternehmen mehrere Rechtsträger beteiligt, deren Zusammenwirken allein der Rechtsform geschuldet ist, gelten sie zusammen als ein Unternehmen und benötigen zusammen eine Lizenz; das gilt insbesondere für eine Kommanditgesellschaft und ihre Komplementärgesellschaft, etwa bei einer GmbH & Co. KG. Im Übrigen erstreckt sich die Lizenz nicht auf einen Konzern und nicht auf eine Unternehmensgruppe: Mutter-, Tochter- und Schwestergesellschaften sowie sonstige mit dem Kunden verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG benötigen jeweils eine eigene Lizenz.
(3) Innerhalb des lizenzierten Unternehmens ist die Zahl der Nutzer und der Arbeitsplätze nicht beschränkt. Sämtliche Beschäftigten und Organmitglieder dieses Unternehmens dürfen die Software im Rahmen von Absatz 1 nutzen. Eine Vergütung je Nutzer, je Arbeitsplatz oder je Endgerät fällt nicht an. Externe Dienstleister dürfen die Software mitbenutzen, soweit sie ausschließlich für das lizenzierte Unternehmen und in dessen Auftrag tätig werden; Absatz 10 bleibt im Übrigen unberührt.
(4) Die Preisstufe richtet sich nach der Zahl der Beschäftigten des lizenzierten Unternehmens nach Maßgabe der jeweils gültigen Preisliste. Die Beschäftigtenzahl wird nach Artikel 5 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen berechnet und entspricht danach der Zahl der Jahresarbeitseinheiten. Teilzeit- und Saisonbeschäftigte werden anteilig berücksichtigt; mitarbeitende Eigentümer und Gesellschafter, die eine regelmäßige Tätigkeit im Unternehmen ausüben und daraus finanzielle Vorteile ziehen, werden mitgezählt; Auszubildende und Studierende mit einem Berufsausbildungsvertrag werden nicht mitgezählt; Zeiten des Mutterschafts- und des Elternurlaubs bleiben unberücksichtigt. Abweichend von Artikel 6 des Anhangs der genannten Empfehlung werden die Beschäftigten verbundener Unternehmen nicht hinzugerechnet; maßgeblich sind allein die Beschäftigten des lizenzierten Unternehmens. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Bestellung und danach jeweils der Beginn des Verlängerungszeitraums.
(5) Der Kunde gibt die Beschäftigtenzahl bei der Bestellung selbst an. TSMONDO beschränkt den Lizenzschlüssel insoweit technisch nicht. Die Einhaltung der zutreffenden Preisstufe ist eine Pflicht des Kunden.
(6) War die Angabe nach Absatz 5 bei Bestellung unzutreffend und lag die nach Absatz 4 berechnete Beschäftigtenzahl in einer höheren Stufe, so schuldet der Kunde für den betroffenen Zeitraum den Preis der zutreffenden Stufe. TSMONDO kann die Differenz zum gezahlten Preis nachfordern, längstens jedoch für die letzten zwölf Monate vor Geltendmachung.
(7) Wächst das lizenzierte Unternehmen während eines laufenden Vertrags- oder Verlängerungszeitraums über die Beschäftigtenzahl der gebuchten Stufe hinaus, bleibt der für diesen Zeitraum vereinbarte Preis unverändert; eine Nachzahlung für diesen Zeitraum fällt nicht an. Der Kunde teilt TSMONDO die Änderung vor der nächsten Verlängerung in Textform mit. Ab der nächsten Verlängerung gilt die dann zutreffende Stufe zum dann gültigen Preis. Sinkt die Beschäftigtenzahl, kann der Kunde zur nächsten Verlängerung in die zutreffende niedrigere Stufe wechseln.
(8) Der Kunde kann jederzeit in eine höhere Stufe wechseln. Der Wechsel wird mit Ausstellung eines neuen Lizenzschlüssels wirksam. Für den verbleibenden Teil des laufenden Vertrags- oder Verlängerungszeitraums wird die Preisdifferenz taggenau berechnet.
(9) Für Unternehmen mit 5.000 oder mehr Beschäftigten wird der Preis gesondert vereinbart. Die Nutzung durch ein solches Unternehmen setzt eine entsprechende gesonderte Vereinbarung voraus.
(10) Nicht gestattet sind insbesondere Weitergabe, Vermietung, Verpachtung und Unterlizenzierung, die Nutzung als Dienstleistung für Dritte, die Nutzung über das lizenzierte Unternehmen hinaus sowie das Entfernen, Verändern oder Umgehen der Lizenzprüfung und der Herstellerangaben.
(11) Die gesetzlichen Befugnisse nach §§ 69d und 69e UrhG bleiben unberührt.
(12) Bei schuldhaftem Verstoß gegen Absatz 10 darf TSMONDO das Nutzungsrecht nach erfolgloser Abmahnung mit sofortiger Wirkung widerrufen.
(13) Auf Anforderung und bei berechtigtem Interesse gestattet der Kunde die Prüfung, ob sich die Nutzung im Rahmen der eingeräumten Rechte hält. Die Prüfung erfolgt nach angemessener Vorankündigung während der üblichen Geschäftszeiten und ohne Zugriff auf Inhaltsdaten des Kunden.
§ 21 Laufzeit, Verlängerung, Wirkung des Ablaufs
(1) Monats-Abonnement: Laufzeit ein Monat ab Bereitstellung des Lizenzschlüssels. Die Laufzeit verlängert sich um jeweils einen weiteren Monat, sofern nicht bis zum Ende des laufenden Vertragsmonats in Textform gekündigt wird. Die Abrechnung erfolgt monatlich im Voraus über den Zahlungsdienstleister.
(2) Jahres-Abonnement: Laufzeit zwölf Monate ab Bereitstellung des Lizenzschlüssels, Verlängerung um jeweils zwölf Monate, sofern nicht mit einer Frist von einem Monat zum Laufzeitende in Textform gekündigt wird. Die Abrechnung erfolgt wiederkehrend über den Zahlungsdienstleister.
(3) Einmalkauf: Der Kunde erwirbt ein zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht an der Software. Programmstände, die innerhalb von zwölf Monaten ab Bereitstellung des Lizenzschlüssels erscheinen, sind im Kaufpreis enthalten. Nach Ablauf dieser zwölf Monate bleibt die Software unbefristet nutzbar; lediglich spätere Programmstände sind nicht mehr Teil des Kaufs. Eine automatische Verlängerung findet nicht statt; einer Kündigung bedarf es nicht. Der Einmalkauf wird für den TSMONDO DSGVO-Manager angeboten; für den TSMONDO NIS2-Manager und den TSMONDO KI-Manager wird er seit dem 1. August 2026 nicht mehr angeboten, für zuvor geschlossene Verträge gilt dieser Absatz fort. Dieser Absatz gilt nicht für Online-Schulungsprogramme nach § 17a.
(4) Preisanpassung: TSMONDO kann die Vergütung für Abonnements nach den Absätzen 1 und 2 mit einer Frist von sechs Wochen zum Beginn eines neuen Verlängerungszeitraums in Textform anpassen. Der Kunde kann den Vertrag in diesem Fall bis zum Wirksamwerden der Anpassung zum Ende des laufenden Zeitraums kündigen. Auf das Kündigungsrecht weist TSMONDO in der Mitteilung hin.
(5) Die Kündigung nach den Absätzen 1 und 2 ist an info@tsmondo.de zu richten. Die Textform nach § 126b BGB ist gewahrt; einer eigenhändigen Unterschrift bedarf es nicht. Die Kündigung wirkt zum Ende des jeweils bezahlten Zeitraums; eine anteilige Erstattung für den laufenden Zeitraum erfolgt nicht.
(6) Zahlungsverzug: Kommt der Kunde mit der Zahlung eines Abonnementbetrags in Verzug, kann TSMONDO die Ausstellung weiterer Lizenzschlüssel aussetzen, bis der Rückstand ausgeglichen ist. Absatz 7 gilt entsprechend. Die außerordentliche Kündigung nach Absatz 9 bleibt unberührt.
(7) Nach Ablauf eines Abonnements nach den Absätzen 1 oder 2 oder nach Wirksamwerden einer Kündigung bleibt die Software startfähig. Die Erfassung neuer Inhalte sowie die Erzeugung von Berichten und Exporten sind gesperrt. Die lokal gespeicherten Daten des Kunden bleiben unverändert erhalten und in exportierbarer Form zugänglich. Beim Einmalkauf nach Absatz 3 tritt diese Sperre nicht ein.
(8) TSMONDO weist vor Ablauf per E-Mail auf das bevorstehende Vertragsende hin. Ein Anspruch hierauf besteht nicht; ein Unterbleiben verlängert die Laufzeit nicht.
(9) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
§ 22 Aktualisierungen, Normbezug
(1) Geschuldet ist die Beschaffenheit gemäß der bei Vertragsschluss gültigen Produktbeschreibung. Öffentliche Äußerungen Dritter begründen keine Beschaffenheitsvereinbarung. Produktbeschreibungen sind ohne gesonderte Vereinbarung in Textform keine Garantie.
(2) Während der Laufzeit erhält der Kunde Aktualisierungen einschließlich funktionaler Erweiterungen ohne zusätzliche Vergütung. Ein Anspruch auf bestimmte künftige Funktionen besteht nicht.
(3) Die Software enthält Bezüge zu Normen und Rechtsakten, insbesondere zu NIS-2 und BSIG, ISO/IEC 27001, ISO 22301, VdS 10100, NIST Cybersecurity Framework, ISO/IEC 42001 und der Verordnung (EU) 2024/1689. Diese Zuordnungen sind eine sorgfältig erstellte fachliche Orientierung. Sie ersetzen weder eine Zertifizierung noch eine Prüfung durch eine akkreditierte Stelle noch eine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Bewertung der eigenen Betroffenheit und die Umsetzung der Anforderungen verbleiben beim Kunden.
§ 23 Mängel, Verjährung
(1) Die Software entspricht im Wesentlichen der Produktbeschreibung. Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblicher Abweichung und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit.
(2) Bei Updates und neuen Versionen beschränken sich die Mängelansprüche auf die Neuerungen gegenüber dem bisherigen Versionsstand.
(3) Mängel sind unter nachvollziehbarer Schilderung der Fehlersymptome in Textform zu rügen; die Rüge soll die Reproduktion ermöglichen.
(4) Bei Nacherfüllung wählt TSMONDO zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung. § 536a Absatz 1 BGB (verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel) wird abbedungen.
(5) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Bereitstellung; bei Updates und neuen Versionen beginnt sie insoweit mit deren Bereitstellung. Diese Verkürzung gilt nicht für Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Ansprüche aus einer übernommenen Garantie; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
(6) Änderungen oder Erweiterungen, die der Kunde oder Dritte vornehmen, lassen Mängelansprüche entfallen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass sie für den Mangel nicht ursächlich sind. Gleiches gilt für Mängel aus unsachgemäßer Bedienung, ungeeigneten Betriebsbedingungen oder ungeeigneten Betriebsmitteln.
(7) Der Kunde sichert seine mit der Software erstellten Daten eigenverantwortlich. TSMONDO hat auf diese Daten keinen Zugriff und kann sie nicht wiederherstellen.
§ 24 Unternehmerbezug, kein Widerrufsrecht, freiwilliges Rückgaberecht, Preise
(1) Das Softwareangebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
(2) Der Kunde bestätigt im Bestellvorgang ausdrücklich, dass er den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit schließt. Diese Bestätigung wird protokolliert.
(3) Da ausschließlich mit Unternehmern kontrahiert wird, besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht; die §§ 312g und 355 BGB finden keine Anwendung. Das freiwillige Rückgaberecht nach den Absätzen 6 bis 10 bleibt unberührt.
(4) Sämtliche Preisangaben sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(5) Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass der Kunde entgegen Absatz 2 als Verbraucher gehandelt hat, darf TSMONDO den Vertrag rückabwickeln und den Lizenzschlüssel sperren; bereits gezahlte Entgelte werden erstattet.
(6) Freiwilliges Rückgaberecht: Über die gesetzlichen Rechte hinaus räumt TSMONDO dem Kunden beim Kauf des TSMONDO NIS2 Manager, des TSMONDO KI-Manager und des TSMONDO DSGVO-Manager ein freiwilliges Rückgaberecht ein: Innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss erstattet TSMONDO das gezahlte Entgelt ohne Angabe von Gründen. Das gilt auch für Käufe des TSMONDO DSGVO-Manager, die auf datenschutzeinfach.com beginnen; für diese drei Produkte ist das Rückgaberecht abschließend in den Absätzen 6 bis 10 geregelt.
(7) Die Rückgabe ist innerhalb der Frist per E-Mail an info@tsmondo.de zu erklären.
(8) Mit der Erstattung erlischt die Lizenz; die Software ist zu löschen. Die vom Kunden erfassten Daten darf er vorher exportieren.
(9) Das Rückgaberecht besteht einmal je Kunde und Produkt und nur für den Erstkauf; auch ein erneuter Kauf nach einer Kündigung begründet es nicht erneut. Kein Erstkauf sind die Verlängerung eines Abonnements, ein Stufenwechsel nach § 20 Absatz 8 und der Wechsel vom Monats- zum Jahres-Abonnement. Mit der Rückgabe endet ein Abonnement abweichend von § 21 Absatz 5 sofort.
(10) Die Absätze 6 bis 9 gelten nur für die in Absatz 6 genannten Produkte, auch soweit andere Bestimmungen auf diesen Paragrafen verweisen. Sie gelten insbesondere nicht für Online-Schulungsprogramme nach § 17a, nicht für Cloud-Module nach dem Servicevertrag, nicht für Dienstleistungen und nicht für Fremdsoftware und Drittleistungen nach Teil D, etwa INSTANT 27001; für INSTANT 27001 gelten die Garantiebedingungen des Herstellers.
Teil D — Fremdsoftware und Drittleistungen
§ 25 Gegenstand, Rolle von TSMONDO
(1) Teil D gilt, soweit TSMONDO Software oder Leistungen Dritter vermittelt oder weiterveräußert, insbesondere Lizenzen für Instant 27001, Atlassian-Produkte und vergleichbare Angebote.
(2) TSMONDO wird dabei nicht als Hersteller tätig. Sofern im Angebot nichts anderes bestimmt ist, vermittelt TSMONDO den Vertrag zwischen dem Kunden und dem Hersteller beziehungsweise reicht die Leistung des Herstellers unverändert an den Kunden durch.
(3) Der Umfang der Leistung ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung des jeweiligen Herstellers.
§ 26 Herstellerbedingungen, Nutzungsrechte
(1) Für Fremdsoftware gelten vorrangig die Lizenz- und Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers. Der Kunde erhält die Nutzungsrechte ausschließlich in dem Umfang, den der Hersteller einräumt.
(2) TSMONDO weist im Angebot auf die maßgeblichen Herstellerbedingungen hin oder verlinkt sie. Der Kunde ist verpflichtet, sie vor Vertragsschluss zur Kenntnis zu nehmen.
(3) Laufzeit, Verlängerung und Kündigung der Fremdsoftware richten sich nach den Bedingungen des Herstellers. Eine Kopplung an die Laufzeit von Leistungen nach Teil B oder C besteht nicht, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
(4) Ändert der Hersteller Preise, Leistungsumfang oder Bedingungen, gibt TSMONDO diese Änderungen für künftige Bezugszeiträume weiter. TSMONDO informiert den Kunden unverzüglich, sobald ihr die Änderung bekannt wird.
§ 27 Mängel, Support, Verfügbarkeit
(1) Für Mängel der Fremdsoftware haftet TSMONDO nicht über die Durchreichung der Herstellerleistung hinaus. Sie tritt dem Kunden auf Verlangen ihre Mängelansprüche gegen den Hersteller ab und unterstützt bei deren Durchsetzung.
(2) Support und Wartung für Fremdsoftware erbringt der Hersteller, sofern TSMONDO nicht ausdrücklich eigene Leistungen hierfür übernommen hat. Übernimmt TSMONDO Einführung, Konfiguration oder Schulung zu Fremdsoftware, gilt hierfür Teil B.
(3) Stellt der Hersteller ein Produkt ein oder wird es dauerhaft nicht mehr verfügbar, endet die Verpflichtung von TSMONDO zur Beschaffung. Bereits gezahlte Entgelte für noch nicht bezogene Zeiträume werden anteilig erstattet, soweit TSMONDO ihrerseits eine Erstattung erhält.
(4) Absatz 1 bis 3 gelten nicht, soweit TSMONDO ausdrücklich eine eigene Zusage über die Beschaffenheit der Fremdsoftware abgegeben hat.
Teil E — Schlussbestimmungen
§ 28 Referenzkundenmarketing
(1) Der Kunde erteilt TSMONDO die Einwilligung, ihn zu Werbezwecken als Referenzkunden zu benennen. Erfasst sind als nicht ausschließliche Rechte:
a) die Nennung des Unternehmensnamens und die Abbildung des Unternehmenslogos in einer Kundenliste auf der Website von TSMONDO sowie im E-Mail-Footer geschäftlicher Nachrichten;
b) die Nennung abgestimmter Projekttitel als Projektreferenz. Die Veröffentlichung detaillierterer Projektinformationen bedarf der vorherigen Zustimmung in Textform.
(2) Die Werbehandlungen sind auch in gedruckten Materialien sowie auf Xing und LinkedIn gestattet. Die Nutzung in weiteren Social-Media-Kanälen bedarf der vorherigen Zustimmung.
(3) Der Kunde stellt das aktuelle Firmenlogo digital bereit. TSMONDO verlinkt das Logo mit der Internetpräsenz des Kunden, sofern er eine unterhält.
(4) TSMONDO darf Name und Logo des Kunden nicht als Bestandteil der eigenen Firma, als Geschäftsbezeichnung oder als Unterscheidungszeichen verwenden und keine Unterlizenzen erteilen.
(5) Die Parteien informieren sich gegenseitig unverzüglich über mögliche Verletzungen der Rechte am Unternehmenslogo und unterstützen sich bei der Verteidigung, soweit im Einzelfall sachgerecht.
(6) Der Kunde kann die Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen in Textform widerrufen. TSMONDO leitet daraufhin unverzüglich alle erforderlichen Schritte ein. Für bereits hergestellte Werbematerialien gilt eine Aufbrauchsfrist von drei Monaten ab Kenntnis des Widerrufs. Nach Widerruf verwendet TSMONDO das Logo nicht weiter und vernichtet die digitale Datei.
(7) Diese Vereinbarung gilt insoweit als Ausnahme von § 10.
§ 29 Abwerbeverbot
Die Parteien verpflichten sich, während der Vertragslaufzeit und für zwölf Monate danach die am Projekt beteiligten Mitarbeiter der jeweils anderen Partei nicht gezielt abzuwerben. Ausgenommen sind Fälle, in denen sich der Mitarbeiter auf eine öffentliche Stellenausschreibung eigeninitiativ bewirbt. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttojahresgehalts des abgeworbenen Mitarbeiters vereinbart; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
§ 30 Exportkontrolle und Sanktionen
(1) Die Erfüllung des Vertrags steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, insbesondere der Exportkontrolle, sowie keine Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen.
(2) Der Kunde sichert zu, dass er nicht auf einer einschlägigen Sanktionsliste geführt wird und die überlassene Software nicht in Länder oder an Personen weitergibt, für die ein Ausfuhrverbot besteht.
§ 31 Änderungsvorbehalt
(1) TSMONDO darf diese AGB mit einer Ankündigungsfrist von mindestens vier Wochen in Textform ändern.
(2) Die geänderte Fassung gilt als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung in Textform widerspricht. Auf die Widerspruchsmöglichkeit und die Frist weist TSMONDO in der Mitteilung hin.
(3) Widerspricht der Kunde, steht ihm ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Fassung zu; im Übrigen gilt die bisherige Fassung fort.
(4) Änderungen, die das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wesentlich berühren, bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden.
§ 32 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Das gilt auch für die Abbedingung dieses Formerfordernisses.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Münster, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder bei Klageerhebung keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.
(4) Sind einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.
TSMONDO GmbH · Zum Erlenbusch 41c · 48167 Münster
Amtsgericht Münster HRB 17396 · Geschäftsführer: Thorsten Schmitz-Hübsch
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