Glossar · NIS2 und BSIG

§ 38 BSIG — Pflichten der Geschäftsleitung

§ 38 BSIG ist die Vorschrift, die die Geschäftsleitungen besonders wichtiger und wichtiger Einrichtungen persönlich in die Pflicht nimmt: Sie haben die nach § 30 BSIG zu ergreifenden Risikomanagementmaßnahmen umzusetzen und ihre Umsetzung zu überwachen. Für Schäden aus schuldhafter Pflichtverletzung haften sie ihrer Einrichtung nach den Regeln ihrer Rechtsform.

Aktualisiert am: 19.08.2026

Die drei Punkte der Vorschrift

Was das im Alltag bedeutet

Überwachen heißt: sich berichten lassen, entscheiden und beides dokumentieren. Das übliche Instrument dafür ist das Management-Review mit Protokoll und Beschlüssen. Die Schulungspflicht der Leitung ist nicht delegierbar — sie richtet sich an die Personen, die entscheiden.

Wo das im Mandat vorkommt

Ich bereite die Leitungsberichte so auf, dass Überwachung nachweisbar wird — im Mandat als externer CISO oder projektweise über die NIS2-Beratung. Die Einordnung im Gesamtbild steht im NIS-2-Bereich.

Häufige Frage

Kann die Geschäftsleitung ihre Pflichten aus § 38 BSIG delegieren?

Die operative Umsetzung ja, die Überwachung und die eigene Schulung nicht. Ein ISB oder externer CISO bereitet vor, berichtet und führt Nachweise — die Entscheidung und ihre Kontrolle bleiben bei der Leitung.

Verwandte Begriffe

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