Glossar · NIS2 und BSIG

Cyberhygiene (§ 30 Abs. 2 Nr. 7 BSIG)

Cyberhygiene bezeichnet die grundlegenden Sicherheitsmaßnahmen, die nicht projektweise, sondern dauerhaft und routinemäßig laufen: Updates einspielen, Rechte aufräumen, Sicherungen prüfen, Passwörter und Anmeldeverfahren ordnen, Menschen schulen. Im BSIG stehen Cyberhygiene und Schulungen gemeinsam in § 30 Abs. 2 Nr. 7.

Aktualisiert am: 19.08.2026

Warum die Basis am meisten trägt

Die Mehrzahl erfolgreicher Angriffe nutzt bekannte Schwächen: fehlende Updates, überzählige Berechtigungen, fehlende Mehr-Faktor-Anmeldung, ungeprüfte Sicherungen. Eine teure Speziallösung neben einer ungepflegten Grundlage verschiebt das Risiko, sie senkt es nicht.

Was zur Routine gehört

Wo das im Mandat vorkommt

Welche Routinen fehlen und wie sie sich in den Betrieb einfügen, klärt eine Bestandsaufnahme im Rahmen der NIS2-Beratung. Die Nachhaltung übernehme ich auf Wunsch dauerhaft als externer CISO.

Häufige Frage

Reicht Cyberhygiene für NIS2 aus?

Sie ist eine von zehn Maßnahmengruppen in § 30 Abs. 2 BSIG und deckt die Pflichten allein nicht ab. Sie ist aber die Gruppe mit dem besten Verhältnis von Aufwand zu Wirkung und deshalb der sinnvolle Anfang.

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